Melden Sie sich jetzt für den Newsletter an.
Die wichtigsten Gegenargumente im Überblick:
Nebulös: Einmal mehr bläst die Alternative Liste (AL) im Namen der Gerechtigkeit zum Klassenkampf und will den angeblich Schwerreichen und «steuerlich Privilegierten» im Kanton Zürich stärker zur Kasse bitten. Mit ihrer Initiative suggeriert die Partei, dass von der beabsichtigten Steuererhöhung vor allem vermögende Grossaktionärinnen und Grossaktionäre zur Kasse gebeten werden. Wer bereits mehr als zehn Prozent Anteil an Aktien einer GmbH oder AG hält, darf sich aus Sicht der AL zu den Superreichen zählen. Völlig absurd: Von der Änderung wären praktisch vor allem Inhaberinnen und Inhaber von KMU betroffen, im Kanton Zürich sind 40 Prozent der KMU Familienbetriebe. Was die AL sträflich verkennt: Gerade Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer halten sehr oft mehr als zehn Prozent der Anteile ihres Unternehmens.
Die Schweiz besteuert Vermögen im internationalen Vergleich bereits hoch. Auch im Hinblick auf den interkantonalen Steuerwettbewerb ist die Volksinitiative schädlich, denn mit Ausnahme des Kantons St.Gallen haben alle Nachbarkantone Zürichs einen Steuersatz von 50 oder 60 Prozent. Die Zürcher Kantonskasse ist dank bestehenden Steuereinnahmen prall gefüllt. Der erneut hohe Überschuss der Staatsrechnung des Kantons Zürich 2021 macht deutlich: Es besteht keinen Bedarf für Steuererhöhungen – vielmehr besteht Handlungsspielraum für Steuersenkungen.
Kaum raus aus der Covid-Krise wollen die Linksalternativen die Steuern für Gewerbe und Kleinunternehmen erhöhen: Gerade in der aktuell schwierigen wirtschaftlichen Situation sind Steuererhöhungen für Unternehmerinnen und Unternehmer klar abzulehnen, da solche die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Zürich schwächen, die Neuansiedelung von Unternehmen erschweren und somit schliesslich den Wohlstand des Kantons mindern.
Leistungen sollen belohnt, Innovationen gefördert werden. Von der Initiative sind KMU und Startups betroffen. Der Kanton hat nicht die Aufgabe, Leistungsträgerinnen und Leistungsträger finanziell zu schröpfen, sondern attraktive Rahmenbedingungen für Unternehmen zu schaffen. Die AL verfolgt mit ihrer Initiative das Gegenteil davon und will durch eine künstliche Neid-Debatte einen Keil zwischen Wirtschaft, Gewerbe und Gesellschaft treiben, der dem sozialen Zusammenhalt alles andere als dienlich ist.
Die AL-Initiative im Wortlaut
Das Steuergesetz vom 8. Juni 1997 (in der Fassung gemäss Änderung vom 1. April 2019) wird wie folgt geändert:
c. Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens
§18 b. 1 Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen sowie Gewinne aus der Veräusserung solcher Beteiligungsrechte sind nach Abzug des zurechenbaren Aufwands im Umfang von 70 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.
Abs. 2 unverändert.
4. Bewegliches Vermögen a. Allgemein § 20. Abs. 1 unverändert. 2 Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen) sind im Umfang von 70 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.
Abs. 3 unverändert.
Newsletter abonnieren und auf dem neuesten Stand bleiben.