Argumentarium - NEIN zum Steuerschwindel

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Die wichtigsten Gegenargumente im Überblick:

Gute Gründe gegen den Steuerschwindel

Die AL-Initiative im Wortlaut

Was verlangt die AL-Initiative

Das Steuergesetz vom 8. Juni 1997 (in der Fassung gemäss Änderung vom 1. April 2019) wird wie folgt geändert:

c. Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens
§18 b. 1 Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen sowie Gewinne aus der Veräusserung solcher Beteiligungsrechte sind nach Abzug des zurechenbaren Aufwands im Umfang von 70 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.
Abs. 2 unverändert.
4. Bewegliches Vermögen a. Allgemein § 20. Abs. 1 unverändert. 2 Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen) sind im Umfang von 70 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.
Abs. 3 unverändert.

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